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Nachtruhe in Baden-Württemberg

Eine landesweit festgelegte Nachtruhe gibt es nicht. Die Polizeiverordnungen der Gemeinden enthalten in aller Regel einen Abschnitt „Schutz der Nachtruhe“, meist von 22 bis 6 Uhr – die genaue Uhrzeit steht in der Verordnung Ihrer Gemeinde.

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Baden-Württemberg · Mo–Fr · 22:30 Uhr

Nachtzeit – Rücksicht ist Pflicht

Baden-Württemberg hat keine landesweite Nachtruhe-Uhrzeit. Die Gemeinde kann eine festlegen, und vermeidbarer Lärm ist nach § 117 OWiG jederzeit verboten. In Mietwohnungen gilt außerdem die Hausordnung.

Fundstelle: § 117 OWiG · Ortsrecht

Datenlage Baden-Württemberg: geprüft

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Keine Rechtsberatung. Ortsrecht und Hausordnung können strenger sein.

In Baden-Württemberg bestimmt Ihre Gemeinde die Nachtruhe

Wann nachts Ruhe herrschen muss, regelt in Baden-Württemberg nicht das Land, sondern die Gemeinde, in der Sie wohnen. Maßgeblich ist deren Polizeiverordnung. Darin findet sich in aller Regel ein Abschnitt zum Schutz der Nachtruhe, meist mit dem Zeitraum von 22 bis 6 Uhr. Verlassen sollten Sie sich auf diese übliche Spanne aber nicht. Verbindlich ist allein der Wortlaut der Verordnung Ihres Wohnorts.

Eine Polizeiverordnung ist eine Rechtsvorschrift, die die Ortspolizeibehörde erlässt. Das ist in Baden-Württemberg die Gemeinde selbst, nicht der Polizeivollzugsdienst auf der Straße. Die Ermächtigung dazu enthalten die §§ 17 und 18 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg. Weil jede Gemeinde eigene Regeln beschließt, können Nachbarorte unterschiedliche Uhrzeiten oder Ausnahmen vorsehen.

Vier Regelungsebenen entscheiden, was in Ihrem Haus gilt

Wer wissen will, wann Lärm erlaubt ist, muss mehrere Ebenen auseinanderhalten. Das Bundesrecht setzt mit der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz 32. BImSchV, Grenzen für bestimmte Geräte und Maschinen im Freien. Das Landesrecht von Baden-Württemberg enthält kein eigenes Immissionsschutzgesetz mit Ruhezeiten. Es schafft über das Polizeigesetz die Grundlage, damit Gemeinden selbst Regeln erlassen. Die Zeitfenster stehen deshalb im Ortsrecht, also in der Polizeiverordnung der Gemeinde.

Daneben gibt es private Regeln. Eine Hausordnung gilt für die Bewohner eines bestimmten Gebäudes, etwa weil sie Teil des Mietvertrags ist oder weil eine Eigentümergemeinschaft sie beschlossen hat. Sie kann strengere Ruhezeiten vorsehen als die Gemeinde. Ob eine solche Klausel im Einzelfall wirksam ist, ist eine Frage des Mietrechts oder des Wohnungseigentumsrechts und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Die Polizeiverordnung finden Sie im Ortsrecht Ihrer Gemeinde

Größere Städte wie Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim oder Freiburg haben jeweils eine eigene Polizeiverordnung und veröffentlichen sie auf ihrer Website, meist unter dem Stichwort Ortsrecht. Kleinere Gemeinden stellen ihre Satzungen und Verordnungen oft ebenfalls online. Andernfalls hilft eine Nachfrage im Rathaus. Achten Sie darauf, die aktuell gültige Fassung zu lesen, denn Verordnungen werden geändert oder neu erlassen.

Viele Gemeinden orientieren sich an einer Musterverordnung. Sie enthält neben dem Abschnitt zur Nachtruhe einen eigenen Paragrafen zu Haus- und Gartenarbeiten. Ein Muster ist jedoch kein geltendes Recht. Was die Gemeinde übernommen, gestrichen oder abgeändert hat, sehen Sie nur in der beschlossenen Verordnung.

Eine landesweite Mittagsruhe hat es in Baden-Württemberg nie gegeben

Die oft genannte Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr ist keine Landesregel. Sie stammt aus Hausordnungen und Mietverträgen oder aus der Polizeiverordnung einzelner Gemeinden. Darauf weist auch das Verkehrsministerium des Landes in seinen Informationen zum Nachbarschaftslärm hin.

Für Sie bedeutet das: Ob mittags Rasenmähen, Hämmern oder Bohren unterbleiben muss, hängt vom Ort und vom Gebäude ab. Steht in Ihrer Gemeindeverordnung kein Mittagsfenster, kann trotzdem Ihre Hausordnung eines vorsehen. Umgekehrt bindet eine Mittagsruhe aus der Hausordnung nur die Bewohner dieses Hauses. Für den Nachbarn auf dem angrenzenden Grundstück gilt sie nicht, solange für ihn keine eigene Regel greift.

An Sonn- und Feiertagen gelten zusätzliche Grenzen aus Bund und Land

Für Geräte im Freien gilt an Sonn- und Feiertagen bundesweit ein ganztägiges Betriebsverbot nach der 32. BImSchV. Welche Gerätearten genau erfasst sind, ergibt sich aus der Verordnung selbst. Diese Bundesregel gilt in Baden-Württemberg unabhängig davon, was die Gemeinde beschlossen hat.

Zusätzlich schützt das Feiertagsgesetz Baden-Württemberg die Sonn- und Feiertage. Einzelheiten zum Lärm regeln die Gemeinden. Prüfen Sie deshalb auch hier die örtliche Polizeiverordnung, bevor Sie an einem Feiertag lautere Arbeiten planen.

Bei nächtlichem Lärm führt der Weg vom Gespräch zur Gemeinde

Stört Sie Lärm in der Nacht, ist ein ruhiges Gespräch am nächsten Tag oft der schnellste Weg. Viele Nachbarn wissen nicht, wie deutlich Musik, Trittschall oder eine laufende Waschmaschine durch Decken und Wände dringt. Hilft das nicht, können Mieter den Vermieter oder die Hausverwaltung einschalten. Eigentümer wenden sich an die Verwaltung ihrer Gemeinschaft.

Geht es um einen Verstoß gegen die Polizeiverordnung, ist die Gemeinde als Ortspolizeibehörde Ansprechpartnerin, häufig über ihr Ordnungsamt. Notieren Sie dafür Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung. Ein solches Lärmprotokoll macht Ihre Beschwerde nachvollziehbar. Welche Folgen ein Verstoß hat, ergibt sich aus der jeweiligen Verordnung und den Umständen des Einzelfalls.

Wer Arbeiten plant, prüft Verordnung und Hausordnung vorab

Eigentümer, die renovieren, und Mieter, die Möbel aufbauen oder den Garten pflegen, vermeiden Streit, wenn sie vorher beide Regelwerke lesen. Legen Sie laute Arbeiten in Zeiten, die weder die Gemeinde noch die Hausordnung sperrt, und kündigen Sie größere Vorhaben kurz bei den Nachbarn an. Wenn Sie Handwerker beauftragen, sprechen Sie die örtlichen Ruhezeiten schon bei der Terminplanung an.

Haben Sie Zweifel, ob eine Tätigkeit unter eine bestimmte Regel fällt, fragen Sie bei der Gemeinde nach. Die Auskunft ersetzt keine Rechtsberatung, schafft aber Klarheit über die örtliche Regelung.

Sonn- und Feiertage

Für Geräte im Freien gilt an Sonn- und Feiertagen bundesweit ein ganztägiges Betriebsverbot (32. BImSchV). Darüber hinaus schützt das Feiertagsgesetz Baden-Württemberg die Sonn- und Feiertage; Einzelheiten zu Lärm regeln die Gemeinden.

Wer ist zuständig?

Zuständig ist die Gemeinde. Grundlage sind die §§ 17 und 18 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg, nach denen die Ortspolizeibehörden Polizeiverordnungen erlassen. Die Musterverordnung enthält einen eigenen Paragrafen zu Haus- und Gartenarbeiten.

Mittagsruhe

Baden-Württemberg hat keine landesweite Mittagsruhe. Ein Landes-Immissionsschutzgesetz mit Ruhezeiten gibt es nicht. Zeitfenster für Haus- und Gartenarbeiten legen die Gemeinden in ihren Polizeiverordnungen fest. Mehr zur Mittagsruhe in Baden-Württemberg

Fundstellen

Häufige Fragen

Ab wann ist Nachtruhe in Baden-Württemberg?

Eine landesweit festgelegte Nachtruhe gibt es nicht. Die Polizeiverordnungen der Gemeinden enthalten in aller Regel einen Abschnitt „Schutz der Nachtruhe“, meist von 22 bis 6 Uhr – die genaue Uhrzeit steht in der Verordnung Ihrer Gemeinde.

Gilt in Baden-Württemberg am Wochenende eine andere Nachtruhe?

Nein. Die Nachtruhe gilt nach der Verordnung Ihrer Gemeinde an allen Tagen; sonntags ist zusätzlich der ganze Tag geschützt.

Was gilt an Sonn- und Feiertagen in Baden-Württemberg?

Für Geräte im Freien gilt an Sonn- und Feiertagen bundesweit ein ganztägiges Betriebsverbot (32. BImSchV). Darüber hinaus schützt das Feiertagsgesetz Baden-Württemberg die Sonn- und Feiertage; Einzelheiten zu Lärm regeln die Gemeinden.

Nachtruhe in anderen Ländern

Hinweis zur Datenlage: Grundlage sind die amtlichen Gesetzestexte von Bund und Ländern. Länder mit „teilgeprüft“ oder „offen“ sind nicht abschließend belegt – dort zeigt der Prüfer kein eindeutiges Ergebnis. Ortsrecht der Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorsehen.

Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung