Nachtruhe in Schleswig-Holstein
Keine landesgesetzliche Nachtruhe-Uhrzeit. Gemeinden können sie nach § 3 LImSchG SH festlegen; daneben gilt § 117 OWiG.
Ergebnis
Nachtzeit – Rücksicht ist Pflicht
Schleswig-Holstein hat keine landesweite Nachtruhe-Uhrzeit. Die Gemeinde kann eine festlegen, und vermeidbarer Lärm ist nach § 117 OWiG jederzeit verboten. In Mietwohnungen gilt außerdem die Hausordnung.
Fundstelle: § 117 OWiG · Ortsrecht
Datenlage Schleswig-Holstein: geprüft
Keine Rechtsberatung. Ortsrecht und Hausordnung können strenger sein.
In Schleswig-Holstein legt die Gemeinde die Nachtruhe fest, nicht das Land
Ein Landesgesetz mit einer festen Uhrzeit für die Nachtruhe gibt es in Schleswig-Holstein nicht. Ob und ab wann an Ihrem Wohnort nachts besondere Ruhe gilt, entscheidet die Gemeinde. Grundlage dafür ist § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes. Unabhängig davon gilt überall § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, ein Bundesgesetz, das unzulässigen Lärm erfasst und nicht an eine bestimmte Uhrzeit gebunden ist.
Die verlässliche Antwort hängt deshalb von Ihrer Adresse ab. Benachbarte Orte können unterschiedliche Regeln haben, und nicht jede Gemeinde muss überhaupt eine eigene Ruhezeitenregel erlassen haben. Zusätzlich zählt, was in Ihrem Mietvertrag oder in der Hausordnung steht.
Das Landes-Immissionsschutzgesetz ermächtigt die Gemeinden, setzt aber selbst keine Ruhezeiten
Immissionsschutz bedeutet den Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen wie Lärm. Das schleswig-holsteinische Landes-Immissionsschutzgesetz stammt aus dem Jahr 2009. In § 3 enthält es eine Ermächtigung: Das Gesetz erlaubt den Gemeinden, eigene verbindliche Regeln zu erlassen. Konkrete Ruhezeiten schreibt es dagegen nicht vor.
Dasselbe gilt für die Mittagsruhe. Eine landesweite Mittagsruhe kennt Schleswig-Holstein nicht. Wenn Sie in Ihrem Ort dennoch eine mittägliche Ruhezeit beachten sollen, stammt diese Pflicht aus einer örtlichen Regel oder aus privaten Vereinbarungen im Haus. Für Ihren Alltag ist das Gemeinderecht damit die entscheidende Ebene, sobald es um feste Uhrzeiten geht.
Bundesrecht schützt vor Lärm unabhängig vom Wohnort
Auch wenn Ihre Gemeinde keine Nachtruhe festgelegt hat, dürfen Sie nachts nicht beliebig laut sein. § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes richtet sich gegen unzulässigen Lärm, der andere erheblich belästigen kann. Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann, aber keine Straftat ist. Ob ein konkretes Geräusch darunter fällt, bewertet die zuständige Behörde im Einzelfall. Eine feste Uhrzeit nennt die Vorschrift nicht.
Für bestimmte Geräte und Maschinen, die im Freien betrieben werden, kommt die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung hinzu, auch Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung genannt. Sie regelt, wann solche Geräte in Wohngebieten laufen dürfen. Welche Geräte erfasst sind und welche Zeiten gelten, sollten Sie im Verordnungstext oder in den Angaben zu Ihrem Gerät nachlesen.
Sonn- und Feiertage sind landesrechtlich besonders geschützt
Für Sonn- und Feiertage gibt es eine eigene Landesregel. Nach § 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes Schleswig-Holstein sind diese Tage Tage allgemeiner Arbeitsruhe, und öffentlich bemerkbare Arbeiten sind verboten. Öffentlich bemerkbar sind nach dem Wortlaut Arbeiten, die nach außen wahrnehmbar sind. Wo im Einzelfall die Grenze verläuft und ob Ausnahmen bestehen, sollten Sie im Gesetz selbst oder bei Ihrer Gemeinde klären.
Dieser Schutz hängt nicht davon ab, ob Ihre Gemeinde eine Nachtruhe erlassen hat. Er gilt landesweit und betrifft den ganzen Tag, nicht nur die Nachtstunden. Für Gartengeräte im Freien ist an diesen Tagen zusätzlich die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung zu beachten.
Hausordnung und Mietvertrag ergänzen das Gesetz, ersetzen es aber nicht
Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben in einem Gebäude. Sie wird vom Vermieter aufgestellt oder bei Wohnungseigentum von der Eigentümergemeinschaft beschlossen. Darin können Ruhezeiten stehen, die strenger oder genauer sind als die örtlichen Regeln. Ob sie für Sie verbindlich sind, hängt davon ab, ob die Hausordnung wirksam in Ihren Mietvertrag einbezogen oder ordnungsgemäß beschlossen wurde.
Eine private Regel kann öffentliches Recht nicht aufheben. Eine großzügige Hausordnung erlaubt also keinen Lärm, den das Gesetz verbietet. Umgekehrt ist ein Verstoß gegen die Hausordnung zunächst eine Angelegenheit zwischen den Beteiligten im Haus und kein Fall für ein Bußgeld der Gemeinde.
Die Regel für Ihre Adresse finden Sie bei der Gemeindeverwaltung
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in der die Wohnung liegt. Viele kleinere Gemeinden in Schleswig-Holstein werden von einem Amt verwaltet, das dann häufig auch die Aufgaben des Ordnungsamts übernimmt. Örtliche Regeln sind oft im Ortsrecht auf der Internetseite der Verwaltung veröffentlicht. Findet sich dort nichts, fragen Sie direkt nach.
Hilfreich ist eine präzise Frage: Hat die Gemeinde auf Grundlage von § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Ruhezeiten festgelegt, und wenn ja, für welche Uhrzeiten und welches Gebiet? Achten Sie auf das Datum der Fassung, denn örtliche Regeln können geändert werden.
Bei Lärmstörungen hilft ein schrittweises Vorgehen
Ein ruhiges Gespräch mit der Nachbarschaft klärt viele Fälle, bevor Behörden eingeschaltet werden. Hält die Störung an, notieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Geräuschs. Ein solches Lärmprotokoll macht Ihre Schilderung nachvollziehbar, wenn Sie sich an Vermieter, Hausverwaltung oder Ordnungsamt wenden.
Bei andauernden Streitigkeiten mit rechtlichen Folgen, etwa einer möglichen Mietminderung, sollten Sie sich individuell beraten lassen, zum Beispiel bei einem Mieterverein oder einer Anwältin. Dieser Ratgeber ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Sonn- und Feiertage
§ 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes Schleswig-Holstein: Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe; öffentlich bemerkbare Arbeiten sind verboten. Dazu kommt die 32. BImSchV.
Wer ist zuständig?
Zuständig ist die Gemeinde (§ 3 LImSchG SH).
Mittagsruhe
Schleswig-Holstein hat keine landesweite Mittagsruhe. Das Landes-Immissionsschutzgesetz von 2009 ermächtigt in § 3 die Gemeinden zu eigenen Regeln, setzt selbst aber keine Ruhezeiten fest. Mehr zur Mittagsruhe in Schleswig-Holstein
Fundstellen
Häufige Fragen
Ab wann ist Nachtruhe in Schleswig-Holstein?
Keine landesgesetzliche Nachtruhe-Uhrzeit. Gemeinden können sie nach § 3 LImSchG SH festlegen; daneben gilt § 117 OWiG.
Gilt in Schleswig-Holstein am Wochenende eine andere Nachtruhe?
Nein. Die Nachtruhe gilt nach der Verordnung Ihrer Gemeinde an allen Tagen; sonntags ist zusätzlich der ganze Tag geschützt.
Was gilt an Sonn- und Feiertagen in Schleswig-Holstein?
§ 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes Schleswig-Holstein: Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe; öffentlich bemerkbare Arbeiten sind verboten. Dazu kommt die 32. BImSchV.
Nachtruhe in anderen Ländern
Hinweis zur Datenlage: Grundlage sind die amtlichen Gesetzestexte von Bund und Ländern. Länder mit „teilgeprüft“ oder „offen“ sind nicht abschließend belegt – dort zeigt der Prüfer kein eindeutiges Ergebnis. Ortsrecht der Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorsehen.
Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung