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Mittagsruhe in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hat keine landesweite Mittagsruhe. Das Landes-Immissionsschutzgesetz von 2009 ermächtigt in § 3 die Gemeinden zu eigenen Regeln, setzt selbst aber keine Ruhezeiten fest.

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Schleswig-Holstein · Mo–Fr · 13:30 Uhr

Keine landesweite Mittagsruhe – Ortsrecht prüfen

In Schleswig-Holstein gibt es keine gesetzliche Mittagsruhe auf Landesebene. Ihre Gemeinde kann aber eine festlegen, und viele Hausordnungen verlangen Ruhe von 13 bis 15 Uhr.

Fundstelle: Landes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein, § 3

Datenlage Schleswig-Holstein: geprüft

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Keine Rechtsberatung. Ortsrecht und Hausordnung können strenger sein.

In Schleswig-Holstein legt kein Landesgesetz eine Mittagsruhe fest

Eine landesweit gültige Mittagsruhe gibt es in Schleswig-Holstein nicht. Ob in Ihrem Ort mittags besondere Rücksicht geboten ist, ergibt sich aus Regeln Ihrer Gemeinde, aus Ihrem Mietvertrag oder aus der Hausordnung. Eine verbindliche Uhrzeit finden Sie also nicht im Landesrecht, sondern nur vor Ort.

Lärmschutz ist in Deutschland auf mehrere Ebenen verteilt. Bundesrecht regelt etwa bestimmte Geräte und allgemeine Ordnungswidrigkeiten. Landesrecht schützt zum Beispiel Sonn- und Feiertage, und die Gemeinde kann eigene Ruhezeiten bestimmen. Für Ihren Alltag zählt, welche Ebene auf die konkrete Situation zutrifft.

Das Landes-Immissionsschutzgesetz überlässt die Ruhezeiten den Gemeinden

Das Landes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein von 2009, kurz LImSchG SH, ist das Landesgesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm. Immissionen sind Einwirkungen, die bei Ihnen ankommen, etwa Geräusche aus dem Nachbargarten. In § 3 ermächtigt das Gesetz die Gemeinden, eigene Regeln zu erlassen. Ruhezeiten setzt es selbst nicht fest.

Zwei Nachbargemeinden können deshalb unterschiedlich geregelt sein. Die eine hat vielleicht eine Verordnung mit Ruhezeiten, die andere verzichtet darauf. Ob überhaupt eine Mittagsruhe vorgesehen ist, steht im jeweiligen Ortsrecht. Damit sind Verordnungen und Satzungen gemeint, die eine Gemeinde für ihr Gebiet erlässt.

Auch für die Nachtruhe nennt das Land keine Uhrzeit

Für die Nacht gilt dasselbe wie für die Mittagszeit. Das Landesrecht bestimmt keine Uhrzeit, ab der Nachtruhe herrscht. Gemeinden können sie nach § 3 LImSchG SH selbst festlegen. Ob Ihre Gemeinde das getan hat, prüfen Sie ebenfalls im Ortsrecht.

Unabhängig davon gilt bundesweit § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, kurz OWiG. Die Vorschrift erfasst Lärm, der ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß entsteht und die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigen kann. Sie knüpft nicht an eine Uhrzeit an, sondern an die Umstände des Einzelfalls. Ob ein Geräusch darunter fällt, beurteilt die zuständige Behörde.

Sonn- und Feiertage sind landesrechtlich geschützt

Anders als für Mittag und Nacht gibt es für Sonn- und Feiertage eine Regel des Landes. Nach § 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes Schleswig-Holstein sind diese Tage Tage allgemeiner Arbeitsruhe, öffentlich bemerkbare Arbeiten sind verboten. Gemeint sind Tätigkeiten, die nach außen wahrnehmbar sind.

Größere Arbeiten an Fassade, Dach oder Grundstück gehören daher nicht auf den Sonntag, wenn andere sie sehen oder hören. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, kann Auslegungssache sein. Fragen Sie im Zweifel bei der Gemeinde nach, bevor Sie am Feiertag eine Baustelle im Garten einrichten.

Für Gartengeräte gilt zusätzlich eine Bundesverordnung

Neben dem Landesrecht spielt die 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Rolle, kurz 32. BImSchV. Sie heißt auch Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und regelt, wann bestimmte Geräte im Freien in Wohngebieten betrieben werden dürfen. Auch für Sonn- und Feiertage enthält sie Einschränkungen.

Als Bundesrecht gilt die Verordnung in Schleswig-Holstein unabhängig davon, ob Ihre Gemeinde eigene Ruhezeiten hat. Welche Geräte erfasst sind und zu welchen Zeiten sie ruhen müssen, steht in der Verordnung selbst. Prüfen Sie das vor dem Einsatz, besonders bei Laubbläsern, Freischneidern und Rasenmähern.

Hausordnung und Mietvertrag können eigene Ruhezeiten vorsehen

Fehlt eine kommunale Regel, können im Haus trotzdem Ruhezeiten gelten. Eine Hausordnung ist eine Sammlung von Regeln für das Zusammenleben in einem Gebäude. Sie ist kein Gesetz, kann aber vertraglich verbindlich sein. Ob sie für Sie als Mieter gilt, hängt davon ab, wie sie in Ihren Mietvertrag einbezogen wurde.

In Wohnungseigentümergemeinschaften beschließen häufig die Eigentümer gemeinsam über die Hausordnung. Wer vermietet, sollte darauf achten, dass die Mieter die aktuelle Fassung kennen. Sonst gehen Bewohner von unterschiedlichen Regeln aus.

Einen Lärmkonflikt klären Sie am besten Schritt für Schritt

Klären Sie zuerst, welche Regel überhaupt gilt. Lesen Sie Mietvertrag und Hausordnung und prüfen Sie das Ortsrecht. Mit diesem Wissen führen Sie ein Gespräch mit dem Nachbarn sachlicher, weil Sie auf eine konkrete Regel verweisen können.

Hilft das Gespräch nicht, ist ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Geräuschs nützlich. Mieter wenden sich bei anhaltenden Störungen im Haus an den Vermieter. Bei möglichen Verstößen gegen Ortsrecht oder § 117 OWiG ist das Ordnungsamt der Gemeinde oder des Amtes ansprechbar. Eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls erhalten Sie nur über eine Rechtsberatung, etwa bei einem Mieterverein oder Eigentümerverband.

Mittagsruhe am Samstag in Schleswig-Holstein

Der Samstag ist rechtlich ein Werktag. Gartengeräte dürfen in Wohngebieten von 7 bis 20 Uhr betrieben werden, Laubbläser und Freischneider ohne EU-Umweltzeichen nur von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Eine landesrechtliche Mittagsruhe gibt es auch samstags nicht.

Nachtruhe in Schleswig-Holstein

Keine landesgesetzliche Nachtruhe-Uhrzeit. Gemeinden können sie nach § 3 LImSchG SH festlegen; daneben gilt § 117 OWiG.

Nachtruhe in Schleswig-Holstein im Detail

Sonn- und Feiertage in Schleswig-Holstein

§ 3 des Sonn- und Feiertagsgesetzes Schleswig-Holstein: Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe; öffentlich bemerkbare Arbeiten sind verboten. Dazu kommt die 32. BImSchV.

Rasenmähen, Gartenarbeit und Baulärm in Schleswig-Holstein

Geräte und Maschinen aus dem Anhang – darunter Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Häcksler und Kettensägen – dürfen dort im Freien an Werktagen nur von 7 bis 20 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt zusätzlich: an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr – es sei denn, das Gerät trägt das EU-Umweltzeichen.

Für Bohren und Renovieren in der Wohnung gibt es keine Landesuhrzeit; maßgeblich sind die Nachtruhe, das Ortsrecht und die Hausordnung.

Wer regelt die Ruhezeiten?

Zuständig ist die Gemeinde (§ 3 LImSchG SH).

Fundstellen

Häufige Fragen

Gibt es in Schleswig-Holstein eine Mittagsruhe?

Schleswig-Holstein hat keine landesweite Mittagsruhe. Das Landes-Immissionsschutzgesetz von 2009 ermächtigt in § 3 die Gemeinden zu eigenen Regeln, setzt selbst aber keine Ruhezeiten fest.

Gibt es in Schleswig-Holstein samstags Mittagsruhe?

Nicht nach Landesrecht. Der Samstag ist Werktag; Gartengeräte dürfen von 7 bis 20 Uhr laufen. Ihre Gemeinde kann eine Ruhezeit festlegen.

Wann ist Nachtruhe in Schleswig-Holstein?

Keine landesgesetzliche Nachtruhe-Uhrzeit. Gemeinden können sie nach § 3 LImSchG SH festlegen; daneben gilt § 117 OWiG.

Wann darf man in Schleswig-Holstein Rasen mähen?

Werktags (Montag bis Samstag) von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nicht – nach § 7 der 32. BImSchV in Wohngebieten.

Andere Bundesländer

Ruhezeiten nach Tag und Tätigkeit

Hinweis zur Datenlage: Grundlage sind die amtlichen Gesetzestexte von Bund und Ländern. Länder mit „teilgeprüft“ oder „offen“ sind nicht abschließend belegt – dort zeigt der Prüfer kein eindeutiges Ergebnis. Ortsrecht der Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorsehen.

Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung