Mittagsruhe in Hessen
Hessen hat seit dem 1. Januar 2005 keine landesweite Mittagsruhe mehr. Die frühere Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm sah 13 bis 15 Uhr vor; sie wurde aufgehoben. Seitdem regeln die Städte und Gemeinden Ruhezeiten selbst.
Ergebnis
Keine landesweite Mittagsruhe – Ortsrecht prüfen
In Hessen gibt es keine gesetzliche Mittagsruhe auf Landesebene. Ihre Gemeinde kann aber eine festlegen, und viele Hausordnungen verlangen Ruhe von 13 bis 15 Uhr.
Fundstelle: Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm Hessen (aufgehoben), § 3, aufgehoben zum 01.01.2005 (GVBl. I 2004 S. 326)
Datenlage Hessen: geprüft
Keine Rechtsberatung. Ortsrecht und Hausordnung können strenger sein.
Hessen schreibt landesweit keine Mittagsruhe mehr vor
Wer in Hessen wohnt, muss mittags keine landesweit vorgeschriebene Ruhezeit einhalten. Seit dem 1. Januar 2005 gibt es auf Landesebene weder eine feste Mittagsruhe noch eine festgelegte Uhrzeit für die Nachtruhe. Ob an Ihrem Wohnort zur Mittagszeit besondere Rücksicht vorgeschrieben ist, entscheidet die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Manche Kommunen haben dazu eigene Vorschriften erlassen, andere verzichten darauf.
Eine pauschale Aussage für ganz Hessen ist deshalb nicht möglich. Maßgeblich ist zuerst das Ortsrecht Ihrer Gemeinde. Bundesrechtliche Regeln gelten zusätzlich überall. Daneben können Hausordnung oder Mietvertrag eigene Ruhezeiten enthalten, die nur innerhalb des jeweiligen Hauses wirken.
Die bekannte Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr stammt aus einer aufgehobenen Landesverordnung
Viele kennen die Mittagsruhe noch als festen Zeitraum. Grundlage war die hessische Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom 16. Juni 1993. Eine Gefahrenabwehrverordnung ist eine Rechtsverordnung, mit der Behörden allgemeine Regeln zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufstellen. Die hessische Lärmverordnung regelte in § 3 Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe. Die Mittagsruhe lag bei 13 bis 15 Uhr. Für die Nachtruhe galten von Mai bis August 21 bis 7 Uhr, in den übrigen Monaten 20 bis 7 Uhr.
Durch eine Verordnung vom 29. Oktober 2004 wurde diese Regelung zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Hessen ist damit das einzige Bundesland, in dem eine landesweite Mittagsruhe tatsächlich abgeschafft wurde. Wer sich heute auf die alten Uhrzeiten beruft, stützt sich auf eine Vorschrift, die nicht mehr gilt.
Seit 2005 legt allein Ihre Gemeinde feste Ruhezeiten fest
Mit der Aufhebung ging die Zuständigkeit vollständig auf die Kommunen über. Städte und Gemeinden können eigene Gefahrenabwehrverordnungen erlassen und darin Ruhezeiten bestimmen. Ob eine Kommune davon Gebrauch macht und welche Zeiträume sie wählt, entscheidet sie selbst. Frankfurt, Wiesbaden, Kassel und Darmstadt gehen dabei nicht einheitlich vor: Jede dieser Städte hat eigene Regeln oder verzichtet auf eine Mittagsruhe.
Das hat praktische Folgen, etwa nach einem Umzug. Was in einem Ort ausdrücklich geregelt ist, kann wenige Kilometer weiter ganz fehlen. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Erfahrungen aus Ihrem früheren Wohnort oder auf Angaben von Bekannten. Konkrete Uhrzeiten einzelner Städte nennen wir hier bewusst nicht, weil sie voneinander abweichen und sich durch neue Verordnungen ändern können.
Auch ohne feste Uhrzeit bleibt erheblicher Lärm unzulässig
Fehlt eine örtliche Ruhezeit, entsteht kein rechtsfreier Raum. Bundesweit gilt § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, kurz OWiG. Die Vorschrift richtet sich gegen Lärm, der ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß verursacht wird und die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen kann. Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann, aber keine Straftat ist.
Diese Regel nennt keine Uhrzeiten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, etwa Lautstärke, Dauer und Anlass. Je nach Tageszeit kann dieselbe Tätigkeit unterschiedlich zu bewerten sein; eine feste Grenze lässt sich daraus nicht ableiten. Auch für die Nachtruhe gibt es in Hessen seit 2005 keine landesweite Uhrzeit mehr. Maßgeblich sind die Verordnungen der Gemeinden und § 117 OWiG.
Für Sonn- und Feiertage gelten zusätzliche Vorgaben aus Bund und Land
Für Sonn- und Feiertage ist die Lage klarer. Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, kurz 32. BImSchV, verbietet den Betrieb bestimmter Geräte im Freien an Sonn- und Feiertagen bundesweit. Dazu zählen etwa Rasenmäher. Ob ein bestimmtes Gerät erfasst ist, ergibt sich aus der Verordnung selbst.
Darüber hinaus verweist das Land auf das Hessische Feiertagsgesetz, das den besonderen Schutz dieser Tage regelt, sowie auf § 117 OWiG. Wer an einem Sonntag laut arbeitet, muss diese Vorgaben also unabhängig davon beachten, ob die eigene Gemeinde eine Mittagsruhe kennt.
Hausordnung und Mietvertrag können eigene Ruhezeiten enthalten
Neben dem öffentlichen Recht gibt es private Regeln. Eine Hausordnung oder ein Mietvertrag kann Ruhezeiten vorsehen, auch eine Mittagsruhe. Solche Regeln wirken nicht gegenüber der Allgemeinheit, sondern zwischen den Beteiligten im Haus, etwa zwischen Vermieter und Mieter oder innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein Verstoß ist dann keine Ordnungswidrigkeit, kann aber vertragliche Folgen haben.
Ob eine solche Klausel wirksam ist und wie weit sie reicht, hängt vom Wortlaut und vom Einzelfall ab. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Regelung von einem Mieterverein oder im Rahmen einer anwaltlichen Beratung einschätzen.
Bei Konflikten hilft zuerst die Klärung der geltenden Regel
Stört Sie Lärm zur Mittagszeit, klären Sie zunächst, welche Regel überhaupt greift. Gibt es eine kommunale Ruhezeit, eine Hausordnung oder nur den allgemeinen Maßstab des § 117 OWiG? Davon hängt ab, worauf Sie sich berufen können. Ein sachliches Gespräch mit den Nachbarn löst viele Konflikte, bevor Dritte eingeschaltet werden.
Hält die Störung an, notieren Sie Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Lärms. Solche Aufzeichnungen helfen, wenn Sie sich an die Hausverwaltung oder an das Ordnungsamt wenden. Welche Stelle vor Ort für Lärmbeschwerden zuständig ist, legt Ihre Gemeinde fest. Planen Sie selbst laute Arbeiten um die Mittagszeit, kann eine kurze Ankündigung im Haus Missverständnisse vermeiden.
Mittagsruhe in Hessen abgeschafft?
Ja. Die hessische Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom 16.06.1993 regelte in § 3 Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe (Mittagsruhe 13 bis 15 Uhr). Sie wurde durch Verordnung vom 29.10.2004 zum 01.01.2005 aufgehoben. Hessen ist damit das einzige Land, in dem eine landesweite Mittagsruhe tatsächlich abgeschafft wurde.
Mittagsruhe am Samstag in Hessen
Der Samstag ist rechtlich ein Werktag. Gartengeräte dürfen in Wohngebieten von 7 bis 20 Uhr betrieben werden, Laubbläser und Freischneider ohne EU-Umweltzeichen nur von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Eine landesrechtliche Mittagsruhe gibt es auch samstags nicht.
Nachtruhe in Hessen
Seit 2005 gibt es keine landesweite Nachtruhe-Uhrzeit mehr (früher Mai bis August 21–7 Uhr, sonst 20–7 Uhr). Maßgeblich sind die Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden sowie § 117 OWiG.
Sonn- und Feiertage in Hessen
Geräte im Freien sind an Sonn- und Feiertagen bundesweit verboten (32. BImSchV). Das Land verweist im Übrigen auf § 117 OWiG und das Hessische Feiertagsgesetz.
Rasenmähen, Gartenarbeit und Baulärm in Hessen
Geräte und Maschinen aus dem Anhang – darunter Rasenmäher, Heckenscheren, Vertikutierer, Häcksler und Kettensägen – dürfen dort im Freien an Werktagen nur von 7 bis 20 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt zusätzlich: an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr – es sei denn, das Gerät trägt das EU-Umweltzeichen.
Für Bohren und Renovieren in der Wohnung gibt es keine Landesuhrzeit; maßgeblich sind die Nachtruhe, das Ortsrecht und die Hausordnung.
Wer regelt die Ruhezeiten?
Zuständig ist seit 2005 ausschließlich die Gemeinde mit eigenen Gefahrenabwehrverordnungen. Frankfurt, Wiesbaden und andere Städte regeln Ruhezeiten unterschiedlich.
Mittagsruhe in Städten in Hessen
Frankfurt, Wiesbaden, Kassel, Darmstadt: Jede Stadt hat eigene Regeln oder verzichtet auf eine Mittagsruhe. Prüfen Sie die Gefahrenabwehrverordnung Ihrer Stadt.
Fundstellen
- Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm Hessen (aufgehoben) – § 3, aufgehoben zum 01.01.2005 (GVBl. I 2004 S. 326)
- Hessisches Umweltministerium – Nachbarschaftslärm
Häufige Fragen
Gibt es in Hessen eine Mittagsruhe?
Hessen hat seit dem 1. Januar 2005 keine landesweite Mittagsruhe mehr. Die frühere Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm sah 13 bis 15 Uhr vor; sie wurde aufgehoben. Seitdem regeln die Städte und Gemeinden Ruhezeiten selbst.
Wurde die Mittagsruhe in Hessen abgeschafft?
Ja. Die hessische Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom 16.06.1993 regelte in § 3 Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe (Mittagsruhe 13 bis 15 Uhr). Sie wurde durch Verordnung vom 29.10.2004 zum 01.01.2005 aufgehoben. Hessen ist damit das einzige Land, in dem eine landesweite Mittagsruhe tatsächlich abgeschafft wurde.
Gibt es in Hessen samstags Mittagsruhe?
Nicht nach Landesrecht. Der Samstag ist Werktag; Gartengeräte dürfen von 7 bis 20 Uhr laufen. Ihre Gemeinde kann eine Ruhezeit festlegen.
Wann ist Nachtruhe in Hessen?
Seit 2005 gibt es keine landesweite Nachtruhe-Uhrzeit mehr (früher Mai bis August 21–7 Uhr, sonst 20–7 Uhr). Maßgeblich sind die Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden sowie § 117 OWiG.
Wann darf man in Hessen Rasen mähen?
Werktags (Montag bis Samstag) von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nicht – nach § 7 der 32. BImSchV in Wohngebieten.
Andere Bundesländer
Ruhezeiten nach Tag und Tätigkeit
Hinweis zur Datenlage: Grundlage sind die amtlichen Gesetzestexte von Bund und Ländern. Länder mit „teilgeprüft“ oder „offen“ sind nicht abschließend belegt – dort zeigt der Prüfer kein eindeutiges Ergebnis. Ortsrecht der Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorsehen.
Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung