Nachtruhe in Hessen
Seit 2005 gibt es keine landesweite Nachtruhe-Uhrzeit mehr (früher Mai bis August 21–7 Uhr, sonst 20–7 Uhr). Maßgeblich sind die Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden sowie § 117 OWiG.
Ergebnis
Nachtzeit – Rücksicht ist Pflicht
Hessen hat keine landesweite Nachtruhe-Uhrzeit. Die Gemeinde kann eine festlegen, und vermeidbarer Lärm ist nach § 117 OWiG jederzeit verboten. In Mietwohnungen gilt außerdem die Hausordnung.
Keine Rechtsberatung. Ortsrecht und Hausordnung können strenger sein.
In Hessen legt nicht das Land, sondern Ihre Gemeinde die Nachtruhe fest
Eine landesweit verbindliche Uhrzeit für die Nachtruhe gibt es in Hessen seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr. Ob und ab wann nachts besondere Rücksicht vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Gefahrenabwehrverordnung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Unabhängig davon gilt bundesweit das Verbot unzulässigen Lärms nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes, kurz OWiG. Wer in Hessen wissen will, was nachts gilt, sollte daher zuerst die örtliche Regel prüfen und nicht nach einem Landesgesetz suchen.
Das betrifft auch die Mittagsruhe. Hessen hat sie mit derselben Reform landesweit abgeschafft und ist damit das einzige Bundesland, in dem eine landesweite Mittagsruhe tatsächlich aufgehoben wurde. Ob es bei Ihnen vor Ort eine Ruhezeit am Mittag gibt, hängt ebenfalls von der Gemeinde ab.
Die bekannten festen Uhrzeiten stammen aus einer Verordnung, die nicht mehr gilt
Bis Ende 2004 regelte die hessische Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm vom 16. Juni 1993 in ihrem § 3 die Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe für das ganze Land. Die Nachtruhe begann danach von Mai bis August um 21 Uhr und in den übrigen Monaten um 20 Uhr, jeweils bis 7 Uhr morgens. Für die Mittagsruhe war die Zeit von 13 bis 15 Uhr vorgesehen.
Diese Verordnung wurde durch eine Verordnung vom 29. Oktober 2004 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Die alten Zeiten tauchen trotzdem noch in Gesprächen unter Nachbarn, in älteren Hausordnungen oder in Ratgebern auf. Als Landesrecht haben sie seither keine Wirkung mehr. Eine Gemeinde kann allerdings in ihrer eigenen Verordnung ähnliche oder abweichende Zeiten festgelegt haben.
Die Gefahrenabwehrverordnung Ihrer Gemeinde ist die entscheidende Quelle
Eine Gefahrenabwehrverordnung ist eine Rechtsverordnung, mit der eine Gemeinde Regeln zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für ihr Gebiet erlässt. Seit 2005 sind in Hessen allein die Städte und Gemeinden dafür zuständig, Ruhezeiten auf diesem Weg festzulegen. Das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. Frankfurt, Wiesbaden, Kassel und Darmstadt haben jeweils eigene Regeln getroffen oder verzichten auf eine Mittagsruhe. Konkrete Uhrzeiten einzelner Städte nennen wir hier bewusst nicht, weil sich Ortsrecht ändern kann und nur der aktuell geltende Wortlaut zählt.
Die Verordnung finden Sie meist im Ortsrecht auf der Internetseite Ihrer Gemeinde, häufig bei den Satzungen und Verordnungen. Ist sie dort nicht auffindbar, hilft eine Nachfrage beim Ordnungsamt. Achten Sie darauf, welche Fassung aktuell gilt und ob die Verordnung Ausnahmen vorsieht.
Auch ohne örtliche Uhrzeit schützt das Bundesrecht vor vermeidbarem Lärm
§ 117 OWiG ist eine bundesweit geltende Vorschrift. Sie richtet sich gegen Lärm, der ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß verursacht wird und geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. Eine feste Uhrzeit enthält die Vorschrift nicht. Ob Lärm unzulässig ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, zu denen Lautstärke, Dauer und Tageszeit gehören können.
Für Sonn- und Feiertage kommt die 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung hinzu, kurz 32. BImSchV. Sie verbietet den Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen im Freien an diesen Tagen bundesweit, also auch in Hessen. Das Land verweist darüber hinaus auf das Hessische Feiertagsgesetz. Welche Einschränkungen sich daraus im Einzelnen ergeben, sollten Sie im Gesetz selbst nachlesen oder bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Hausordnung und Mietvertrag gelten zusätzlich zum öffentlichen Recht
Neben Bundes- und Ortsrecht gibt es die private Ebene. Eine Hausordnung ist ein Regelwerk für das Zusammenleben in einem Gebäude. In Mietshäusern ist sie häufig Bestandteil des Mietvertrags, in Eigentümergemeinschaften beschließen die Eigentümer sie in der Regel selbst. Sie kann eigene Ruhezeiten enthalten, auch solche, die sich an den früheren Landeszeiten orientieren.
Wichtig ist, die Folgen auseinanderzuhalten. Ein Verstoß gegen die Gefahrenabwehrverordnung oder gegen § 117 OWiG betrifft das Verhältnis zur Behörde. Ein Verstoß gegen die Hausordnung betrifft das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter oder innerhalb der Eigentümergemeinschaft. Das Ordnungsamt ist nicht dafür da, eine Hausordnung durchzusetzen, und eine Hausordnung ersetzt keine öffentlich-rechtliche Regel.
Bei nächtlichem Lärm hilft ein geordnetes Vorgehen
Ein hypothetisches Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus in einer hessischen Stadt läuft in einer Wohnung mehrmals pro Woche bis spät in die Nacht laute Musik. Der Nachbar weiß nicht, ab wann in seiner Stadt Nachtruhe gilt. Sinnvoll ist zunächst ein ruhiges Gespräch, denn nicht selten ist dem Verursacher nicht bewusst, wie deutlich der Schall durch Wände und Decken dringt. Parallel kann der Nachbar die Gefahrenabwehrverordnung seiner Gemeinde und die Hausordnung heraussuchen.
Hält die Störung an, hilft ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art des Geräuschs. Mieter können sich an ihren Vermieter wenden, Wohnungseigentümer an die Verwaltung. Bei akuten Störungen ist das Ordnungsamt ansprechbar, außerhalb von dessen Erreichbarkeit in der Regel die Polizei. Welche Stelle in Ihrer Gemeinde nachts zuständig ist, können Sie vorab beim Ordnungsamt erfragen. Ob Ihnen darüber hinaus zivilrechtliche Ansprüche zustehen, etwa eine Mietminderung, hängt vom Einzelfall ab und sollte bei Bedarf rechtlich geprüft werden.
Sonn- und Feiertage
Geräte im Freien sind an Sonn- und Feiertagen bundesweit verboten (32. BImSchV). Das Land verweist im Übrigen auf § 117 OWiG und das Hessische Feiertagsgesetz.
Wer ist zuständig?
Zuständig ist seit 2005 ausschließlich die Gemeinde mit eigenen Gefahrenabwehrverordnungen. Frankfurt, Wiesbaden und andere Städte regeln Ruhezeiten unterschiedlich.
Mittagsruhe
Hessen hat seit dem 1. Januar 2005 keine landesweite Mittagsruhe mehr. Die frühere Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm sah 13 bis 15 Uhr vor; sie wurde aufgehoben. Seitdem regeln die Städte und Gemeinden Ruhezeiten selbst. Mehr zur Mittagsruhe in Hessen
Fundstellen
- Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm Hessen (aufgehoben) – § 3, aufgehoben zum 01.01.2005 (GVBl. I 2004 S. 326)
- Hessisches Umweltministerium – Nachbarschaftslärm
Häufige Fragen
Ab wann ist Nachtruhe in Hessen?
Seit 2005 gibt es keine landesweite Nachtruhe-Uhrzeit mehr (früher Mai bis August 21–7 Uhr, sonst 20–7 Uhr). Maßgeblich sind die Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden sowie § 117 OWiG.
Gilt in Hessen am Wochenende eine andere Nachtruhe?
Nein. Die Nachtruhe gilt nach der Verordnung Ihrer Gemeinde an allen Tagen; sonntags ist zusätzlich der ganze Tag geschützt.
Was gilt an Sonn- und Feiertagen in Hessen?
Geräte im Freien sind an Sonn- und Feiertagen bundesweit verboten (32. BImSchV). Das Land verweist im Übrigen auf § 117 OWiG und das Hessische Feiertagsgesetz.
Nachtruhe in anderen Ländern
Hinweis zur Datenlage: Grundlage sind die amtlichen Gesetzestexte von Bund und Ländern. Länder mit „teilgeprüft“ oder „offen“ sind nicht abschließend belegt – dort zeigt der Prüfer kein eindeutiges Ergebnis. Ortsrecht der Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorsehen.
Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung