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Nachtruhe in Saarland

Eine landesgesetzliche Nachtruhe gibt es nicht. Sie steht – uneinheitlich – in den Polizeiverordnungen der Gemeinden; daneben gilt § 117 OWiG.

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Saarland · Mo–Fr · 22:30 Uhr

Nachtzeit – Rücksicht ist Pflicht

Saarland hat keine landesweite Nachtruhe-Uhrzeit. Die Gemeinde kann eine festlegen, und vermeidbarer Lärm ist nach § 117 OWiG jederzeit verboten. In Mietwohnungen gilt außerdem die Hausordnung.

Fundstelle: § 117 OWiG · Ortsrecht

Datenlage Saarland: teilgeprüft

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Keine Rechtsberatung. Ortsrecht und Hausordnung können strenger sein.

Im Saarland legt jede Gemeinde die Nachtruhe selbst fest

Eine landesweit einheitliche Nachtruhe gibt es im Saarland nicht. Welche Stunden als Ruhezeit gelten, bestimmen die Gemeinden in ihren Polizeiverordnungen. Das sind örtliche Rechtsvorschriften, die die Ortspolizeibehörde auf Grundlage des Saarländischen Polizeigesetzes erlässt. Nach Angaben des saarländischen Umweltministeriums existiert kein allgemeines Landesgesetz zum Schutz vor Lärm. Zeiten und Ausnahmen können deshalb von Ort zu Ort voneinander abweichen.

Auch eine landesweite Mittagsruhe gibt es nicht. Ob in Ihrem Wohnort mittags eine Ruhezeit gilt, entscheidet ebenfalls die örtliche Verordnung. Die Angaben auf dieser Seite beruhen auf teilweise geprüften Quellen. Verbindlich ist der aktuelle Wortlaut der Verordnung Ihrer Gemeinde, nicht eine allgemeine Faustregel.

Bundesrecht, Landesrecht, Ortsrecht und Hausordnung regeln Unterschiedliches

Auf Bundesebene gilt § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die Vorschrift richtet sich allgemein gegen unzulässigen Lärm, der die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen kann. Feste Uhrzeiten nennt sie nicht. Ebenfalls bundesweit gilt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, kurz 32. BImSchV. Sie regelt den Betrieb bestimmter Geräte im Freien und verbietet ihn unter anderem an Sonn- und Feiertagen.

Das Land liefert mit dem Saarländischen Polizeigesetz die Grundlage, auf der Gemeinden eigene Verordnungen erlassen dürfen. Hinzu kommt das saarländische Feiertagsgesetz. Die konkreten Ruhezeiten stehen dann im Ortsrecht, also in den Polizeiverordnungen der Gemeinden. Davon getrennt sind private Regeln wie Hausordnung oder Mietvertrag. Sie binden die Beteiligten untereinander, sind aber kein öffentliches Recht.

Die örtliche Polizeiverordnung erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde

Gemeinden wie Dillingen oder Beckingen haben solche Polizeiverordnungen erlassen. Wo genau Ihre Gemeinde ihr Ortsrecht veröffentlicht, ist unterschiedlich. Viele Verwaltungen stellen ihre Satzungen und Verordnungen auf der eigenen Internetseite bereit, oft unter einer Rubrik zum Ortsrecht. Finden Sie dort nichts, fragen Sie im Bürgerbüro oder beim Ordnungsamt nach der geltenden Fassung.

Lesen Sie die Verordnung vollständig und nicht nur den Abschnitt mit den Uhrzeiten. Häufig ergeben sich wichtige Einschränkungen erst aus den Ausnahmen oder aus den Begriffsbestimmungen. Achten Sie außerdem auf das Datum der letzten Änderung, denn Verordnungen werden gelegentlich neu gefasst.

An Sonn- und Feiertagen greifen mehrere Regelwerke gleichzeitig

An Sonn- und Feiertagen überlagern sich die Ebenen. Die 32. BImSchV untersagt den Betrieb der von ihr erfassten Geräte im Freien bundesweit. Welche Geräte darunter fallen, ergibt sich aus der Verordnung selbst. Zusätzlich schützt das saarländische Feiertagsgesetz die Feiertagsruhe, und die örtliche Polizeiverordnung kann eigene Vorgaben enthalten.

Ein hypothetisches Beispiel: Wer am Sonntagnachmittag mit einem motorbetriebenen Gartengerät arbeiten möchte, muss nicht erst die Gemeindeverordnung prüfen, wenn das Gerät bereits unter die bundesweite Regel fällt. Für leisere Tätigkeiten oder Lärm im Haus kann dagegen gerade die örtliche Verordnung entscheidend sein.

Hausordnung und Mietvertrag können strengere Ruhezeiten vorsehen

Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben in einem Gebäude. Sie kann Teil des Mietvertrags sein oder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden. Häufig enthält sie eigene Ruhezeiten, die über das Ortsrecht hinausgehen. Ein Verstoß dagegen ist für sich genommen keine Ordnungswidrigkeit, kann aber Folgen im Miet- oder Eigentümerverhältnis haben.

Umgekehrt kann eine Hausordnung öffentliches Recht nicht aufweichen. Erlaubt sie zum Beispiel Lärm zu Zeiten, die die Polizeiverordnung schützt, bleibt die Verordnung maßgeblich. Wer als Vermieter oder Verwalter eine Hausordnung formuliert, sollte sie daher mit dem Ortsrecht der Gemeinde abgleichen.

Bei wiederkehrendem Lärm hilft ein Protokoll mehr als ein spontaner Anruf

Bei gelegentlichen Störungen ist das direkte Gespräch mit den Nachbarn meist der schnellste Weg. Wiederholt sich der Lärm, sollten Sie ihn dokumentieren. Ein Lärmprotokoll hält fest, wann der Lärm begann und endete, welche Art von Geräusch es war und wie es sich in Ihrer Wohnung auswirkte. Zeugen, die die Störung ebenfalls wahrgenommen haben, können Ihre Angaben stützen.

Mieter wenden sich anschließend an den Vermieter oder die Hausverwaltung. Geht es um einen möglichen Verstoß gegen die Polizeiverordnung, ist die Gemeinde Ansprechpartner. Bei einer akuten, erheblichen Störung in der Nacht kann auch die Polizei angesprochen werden. Ob zivilrechtliche Schritte in Betracht kommen, klären Sie im Einzelfall mit einer Rechtsberatung oder einem Mieterverein.

Vor Umzug, Vermietung oder Feier lohnt der Blick ins Ortsrecht

Wer innerhalb des Saarlands umzieht, sollte nicht davon ausgehen, dass die gewohnten Ruhezeiten am neuen Wohnort ebenso gelten. Ein kurzer Blick in die dortige Polizeiverordnung und in die Hausordnung des neuen Gebäudes erspart spätere Missverständnisse. Planen Sie lautere Arbeiten wie Renovierungen oder eine Feier, prüfen Sie vorab die örtlichen Zeiten und informieren Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig.

Sonn- und Feiertage

Geräte im Freien sind an Sonn- und Feiertagen bundesweit verboten (32. BImSchV). Daneben gelten das saarländische Feiertagsgesetz und die Polizeiverordnungen.

Wer ist zuständig?

Überwiegend kommunal: Ortspolizeibehörden erlassen Polizeiverordnungen nach dem Saarländischen Polizeigesetz, etwa Dillingen oder Beckingen.

Mittagsruhe

Das Saarland hat keine landesweite Mittagsruhe. Nach Angaben des Umweltministeriums gibt es kein allgemeines Landesgesetz zum Schutz vor Lärm; Ruhezeiten regeln die Gemeinden in Polizeiverordnungen. Mehr zur Mittagsruhe in Saarland

Fundstellen

Häufige Fragen

Ab wann ist Nachtruhe in Saarland?

Eine landesgesetzliche Nachtruhe gibt es nicht. Sie steht – uneinheitlich – in den Polizeiverordnungen der Gemeinden; daneben gilt § 117 OWiG.

Gilt in Saarland am Wochenende eine andere Nachtruhe?

Nein. Die Nachtruhe gilt nach der Verordnung Ihrer Gemeinde an allen Tagen; sonntags ist zusätzlich der ganze Tag geschützt.

Was gilt an Sonn- und Feiertagen in Saarland?

Geräte im Freien sind an Sonn- und Feiertagen bundesweit verboten (32. BImSchV). Daneben gelten das saarländische Feiertagsgesetz und die Polizeiverordnungen.

Nachtruhe in anderen Ländern

Hinweis zur Datenlage: Grundlage sind die amtlichen Gesetzestexte von Bund und Ländern. Länder mit „teilgeprüft“ oder „offen“ sind nicht abschließend belegt – dort zeigt der Prüfer kein eindeutiges Ergebnis. Ortsrecht der Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorsehen.

Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung