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Nachtruhe in Brandenburg

§ 10 Abs. 1 LImSchG: „Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.“ Ausnahmen gelten etwa für Notlagen, Ernte- und Bestellarbeiten und Außengastronomie.

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Brandenburg · Mo–Fr · 22:30 Uhr

Nachtruhe

§ 10 Abs. 1 LImSchG: „Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.“ Ausnahmen gelten etwa für Notlagen, Ernte- und Bestellarbeiten und Außengastronomie.

Fundstelle: § 10 Abs. 1 LImSchG Bbg

Datenlage Brandenburg: geprüft

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Keine Rechtsberatung. Ortsrecht und Hausordnung können strenger sein.

In Brandenburg schreibt ein Landesgesetz die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr vor

Die Nachtruhe in Brandenburg ist im Landesimmissionsschutzgesetz festgelegt, kurz LImSchG. Immissionsschutz bezeichnet den Schutz von Menschen und Umwelt vor Einwirkungen wie Lärm, die von außen auf sie treffen. Nach § 10 Abs. 1 LImSchG sind von 22 Uhr bis 6 Uhr Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Die Regel gilt für Mieter, Eigentümer und Hausbesitzer gleichermaßen.

Entscheidend ist das Merkmal der Eignung. Das Gesetz verlangt nicht, dass sich tatsächlich jemand gestört fühlt oder aufwacht. Es genügt, dass eine Tätigkeit nach Art und Lautstärke die Nachtruhe stören kann. Einen festen Dezibelwert enthält die Vorschrift nach den vorliegenden Angaben nicht. Ob ein Gespräch auf dem Balkon oder Musik bei offenem Fenster darunter fällt, hängt deshalb von den Umständen ab.

Eine landesweite Mittagsruhe gibt es in Brandenburg nicht

Brandenburg kennt keine landesweit geltende Mittagsruhe. Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt in § 10 ausschließlich die Nachtruhe. Wer mittags bohrt oder den Rasen mäht, verstößt damit nicht gegen eine Landesvorschrift zur Mittagszeit.

Daraus folgt nicht, dass mittags jede Lautstärke unproblematisch ist. Gemeinden können nach § 5 LImSchG ergänzende Verordnungen erlassen, und viele Hausordnungen enthalten eigene Ruhezeiten. Prüfen Sie beide Ebenen, bevor Sie sich auf das Fehlen einer Landesregel berufen.

Sonn- und Feiertage sind über Bundesrecht und das Feiertagsgesetz geschützt

Eine eigene Sonn- und Feiertagsruhe im Landesimmissionsschutzgesetz ist nicht belegt. Für Geräte und Maschinen im Freien gilt jedoch die 32. BImSchV, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes. Sie enthält ein bundesweites Verbot für den Betrieb solcher Geräte im Freien an Sonn- und Feiertagen. Welche Geräte erfasst sind, ergibt sich aus der Verordnung selbst.

Zusätzlich schützt das Brandenburgische Feiertagsgesetz die Sonn- und Feiertage. Welche Tätigkeiten es im Einzelnen einschränkt, sollten Sie direkt im Gesetz nachlesen, da dieser Ratgeber dazu keine Detailaussagen trifft. An einem Sonntag gelten damit mehrere Regelwerke nebeneinander, ab 22 Uhr kommt die Nachtruhe nach Landesrecht hinzu.

Das Gesetz lässt Ausnahmen für Notlagen, Feldarbeit und Außengastronomie zu

Das Verbot in § 10 LImSchG gilt nicht ausnahmslos. Ausnahmen bestehen nach den vorliegenden Angaben etwa für Notlagen, für Ernte- und Bestellarbeiten sowie für die Außengastronomie. Bestellarbeiten meint die Bearbeitung landwirtschaftlicher Flächen, etwa Pflügen oder Säen. Die hier genannten Fälle sind nicht abschließend, den genauen Umfang regelt die Vorschrift selbst.

In einem Land mit viel Landwirtschaft betrifft die Ausnahme für Erntearbeiten viele Anwohner. Wer am Ortsrand wohnt, muss damit rechnen, dass in der Erntezeit auch nach 22 Uhr Maschinen auf den Feldern arbeiten. Ob ein konkreter Einsatz unter die Ausnahme fällt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Ihre Gemeinde kann ergänzende Regeln erlassen

§ 5 LImSchG erlaubt den Gemeinden ordnungsbehördliche Verordnungen. Das sind örtliche Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr, die im gesamten Gemeindegebiet gelten. Als Beispiel wird die Außengastronomie genannt, für die eine Gemeinde ergänzende Regelungen treffen kann.

Welche Verordnungen in Ihrem Ort bestehen, unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Fragen Sie bei der Gemeinde- oder Amtsverwaltung nach oder sehen Sie im veröffentlichten Ortsrecht nach. Achten Sie darauf, dass Sie die aktuelle Fassung vor sich haben.

Bei wiederkehrendem Lärm hilft eine sachliche Dokumentation

Stört nachts regelmäßig Lärm, ist ein ruhiges Gespräch mit den Verursachern oft der erste sinnvolle Schritt. Halten Sie zusätzlich fest, wann es laut war, wie lange und um welches Geräusch es sich handelte. Solche Notizen machen ein Anliegen gegenüber Vermieter, Hausverwaltung oder Behörde nachvollziehbar. Welche Stelle in Ihrem Ort zuständig ist, erfahren Sie bei der Gemeinde.

Planen Sie selbst eine Feier, klären Sie vorher, ob sich Gäste nach 22 Uhr im Freien aufhalten werden. Eine Ankündigung an die Nachbarn ändert nichts an der Rechtslage, kann aber Konflikten vorbeugen. Für die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls sind Mieterverein, Eigentümerverband oder eine Anwältin die richtigen Ansprechpartner.

Sonn- und Feiertage

Für Geräte im Freien gilt das bundesweite Sonn- und Feiertagsverbot der 32. BImSchV. Eine eigene Sonn- und Feiertagsruhe im Landesimmissionsschutzgesetz ist nicht belegt; geschützt sind die Tage über das Brandenburgische Feiertagsgesetz.

Wer ist zuständig?

Ergänzend zuständig ist die Gemeinde: § 5 LImSchG Bbg erlaubt ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden, etwa zur Außengastronomie.

Mittagsruhe

Brandenburg hat keine landesweite Mittagsruhe. Das Landesimmissionsschutzgesetz regelt in § 10 nur die Nachtruhe. Gemeinden können nach § 5 LImSchG ergänzende Verordnungen erlassen. Mehr zur Mittagsruhe in Brandenburg

Fundstellen

Häufige Fragen

Ab wann ist Nachtruhe in Brandenburg?

§ 10 Abs. 1 LImSchG: „Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.“ Ausnahmen gelten etwa für Notlagen, Ernte- und Bestellarbeiten und Außengastronomie.

Gilt in Brandenburg am Wochenende eine andere Nachtruhe?

Nein. Die Nachtruhe gilt von 22 bis 6 Uhr (§ 10 Abs. 1 LImSchG Bbg) an allen Tagen; sonntags ist zusätzlich der ganze Tag geschützt.

Was gilt an Sonn- und Feiertagen in Brandenburg?

Für Geräte im Freien gilt das bundesweite Sonn- und Feiertagsverbot der 32. BImSchV. Eine eigene Sonn- und Feiertagsruhe im Landesimmissionsschutzgesetz ist nicht belegt; geschützt sind die Tage über das Brandenburgische Feiertagsgesetz.

Nachtruhe in anderen Ländern

Hinweis zur Datenlage: Grundlage sind die amtlichen Gesetzestexte von Bund und Ländern. Länder mit „teilgeprüft“ oder „offen“ sind nicht abschließend belegt – dort zeigt der Prüfer kein eindeutiges Ergebnis. Ortsrecht der Gemeinde und Hausordnung können strengere Zeiten vorsehen.

Stand: 01.10.2026 · Keine Rechtsberatung